Statuten Grüne Allschwil-Schönenbuch

Name und Rechtsform
Art. 1 Die Grünen Allschwil-Schönenbuch sind ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Sitz
Art. 2 Der Sitz der Grünen Allschwil-Schönenbuch ist in Allschwil BL.

Zweck
Art. 3 Zweck der Grünen Allschwil-Schönenbuch ist die Wahrnehmung ökologischer, sozialer und ökonomischer Interessen auf der Ebene der Gemeinden Allschwil und Schönenbuch und des Kantons Basel-Landschaft.

Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglied kann werden, wer sich mit den Zielen des Vereins gemäss Statuten einverstanden erklärt.

Die Mitgliedschaft bei den Grünen Allschwil-Schönenbuch ist in der Regel mit einer Mitgliedschaft bei den Grünen Baselland und den Grünen Schweiz verbunden.

Wer ausschliesslich den Grünen Allschwil-Schönenbuch beitreten möchte, muss es mit dem Antrag um eine Mitgliedschaft ausdrücklich bekunden.

Mitglieder der Grünen Baselland, die in Allschwil oder Schönenbuch wohnen, sind automatisch Mitglied der Grünen Allschwil-Schönenbuch, wenn sie dies nicht ausdrücklich ausschliessen.

Mitglied wird, wer von der Mehrheit der Mitgliederversammlung der Grünen Allschwil-Schönenbuch aufgenommen wurde und den Mitgliederbeitrag bezahlt.

Austritt und Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 5 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand der Grünen Allschwil-Schönenbuch erklärt werden.

Mitglieder, die nach zweimaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, können vom Vorstand der Grünen Allschwil-Schönenbuch ausgeschlossen werden.

Ausschluss
Art. 6 Den Ausschluss eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenden auf begründeten Antrag des Vorstandes beschliessen. Dem betreffenden Mitglied ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Wer von den Grünen Baselland oder den Grünen Schweiz ausgeschlossen wird, verliert nicht automatisch auch die Mitgliedschaft bei den Grünen Allschwil-Schönenbuch. Ein Ausschluss muss statutenkonform traktandiert und beschlossen werden.

Organe
Art. 7 Organe der Grünen Allschwil-Schönenbuch sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Revisionsstelle

Quotenregelung
Art. 8 Frauen und Männer sollen im Vorstand und in internen Arbeitsgruppen gleichmässig vertreten sein. Angestrebt wird jeweils ein prozentualer Anteil von mindestens 40 %.

Mitgliederversammlung
Art. 9 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Grünen Allschwil-Schönenbuch. Jedes Mitglied verfügt an der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder, soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der PräsidentIn mit Stichentscheid.

Der Mitgliederversammlung stehen folgende Kompetenzen zu:
a. Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
b. Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und von Nachtragskrediten
c. Genehmigung von Wahlvorschlägen für Volkswahlen in kommunale, kantonale und eidgenössische Behörden

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Ein Fünftel der Mitglieder kann die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe von Traktanden verlangen.

Vorstand
Art. 10 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
a. PräsidentIn
b. VizepräsidentIn
c. KassierIn
d. Mandatsträger und Mandatsträgerinnen des Einwohnerrats/Landrats

Dem Vorstand obliegt die politische und organisatorische Leitung der Grünen Allschwil-Schönenbuch. Er erledigt die laufenden Geschäfte und vertritt die Grünen Allschwil-Schönenbuch nach aussen. Ausserdem legt er die Parolen zu eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen fest. Bei politischen Fragen arbeitet er mit den weiteren MandatsträgerInnen und der Kantonalpartei der Grünen zusammen. Ausserdem pflegt er Kontakte zu politisch Gleichgesinnten in den Nachbargemeinden.

Der Vorstand tagt regelmässig nach Bedarf. Zwei Mitglieder können seine Einberufung unter Angabe von Traktanden verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der PräsidentIn mit Stichentscheid.

Mitgliederbeiträge und Finanzierung
Art. 11 Die Grünen Allschwil-Schönenbuch erheben jährlich einen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Kredite
Art. 12 Der Vorstand verfügt über die finanziellen Mittel, die im Budget oder in Nachtragskrediten vorgesehen sind.

Haftung
Art. 13 Für die Verbindlichkeit haftet auschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Revisionsstelle
Art. 14 Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Jahr die Revisionsstelle. Sie besteht aus mindestens zwei Personen. Die Revisionsstelle kontrolliert die Rechnungsführung des Vorstandes und erstattet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Bericht.

Statutenrevision
Art. 15 Die Statuten können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehr der anwesenden Mitglier abgeändert werden.

Auflösung und Fusion
Art. 16 Die Auflösung der Grünen Allschwil-Schönenbuch oder deren Fusion mit einer anderen Gruppierung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehr der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Inkrafttreten
Art. 17 Die vorliegenden Statuten treten sofort nach ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 18. Juni 2018 in Kraft.

Bemerkung
Diese Statuen entsprechen nahezu den Statuten des Gründungsjahres Dezember 2007. Der Begriff „Grüne Allschwil“ wurde in „Grüne Allschwil-Schönenbuch“ umgeschrieben, Stimmende wurde ersetzt durch anwesende Mitglieder; die Webadresse lautet neu www.gruene-allschwil.ch.

Ergänzungen/Präzisierungen gab es auf Hinweis der Grünen BL im Juni 2018. Anpassung Art 10, al 3, Satz 3 von Mitgliederversammlung vom 11.03.2021 genehmigt.